§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Gasthaus ohne Linde“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Natendorf, in der Golster Straße 10.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Verbesserung von Kommunikation und Gemeinschaft in der ländlichen Umgebung.
2.2 Dieser Zweck wird erreicht durch:
- Das Aufgreifen eines alten Treffpunktes, des liebevoll renovierten Gasthauses „Zur Linde“, um durch regelmäßige Öffnungszeiten Begegnungen zu ermöglichen, (Dialog statt Monolog, Gemeinschaft statt Alleinsein, Begegnungen in der realen statt in der digitalen Welt).
- Veranstaltungen und Ausstellungen zu regionalen und geschichtlichen Themen
- Kleinkunstveranstaltungen, Lesungen, Kinoabende und kleine Ausstellungen örtlicher Künstler, außerdem soll ein Büchertauschregal aufgestellt werden.
- Aktivitäten des Vereins, um die Vernetzung unter den Bürgern der umliegenden Dörfer zu fördern und so das Engagement für gemeinschaftliche Aufgaben zu entwickeln und zu fördern.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten auch beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um die Erstattung von für den Verein verauslagten Beträgen handelt.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
3.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt kann schriftlich bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden. Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es dem Zweck oder den Interessen des Vereins grob und vorwerfbar zuwiderhandelt und/oder mit seinem Beitrag länger als ein Jahr in Rückstand ist. Das auszuschließende Mitglied hat dabei kein Stimmrecht, ihm ist aber die Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt und die im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig werden
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands,
b) Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichts des Vorstands,
c) Entlastung des Vorstands.
6.2 Mitgliederversammlungen sind von einem Mitglied des Vorstandes schriftlich oder per Mail einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Versammlungszwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordert. Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Sofern in der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, erhöht sich diese Frist auf einen Monat.Die Tagesordnung ist der Einberufung beizufügen. Der Versammlungsleiter*in wird vom Vorstand bestimmt. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in und das Abstimmungsverfahren.
6.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht als abgegebene Stimmen gezählt. Satzungsänderungen – auch zum Vereinszweck – und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Jedes Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist geheim abzustimmen.
- Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Einwendungen gegen das Protokoll können nur binnen zwei Monaten nach der Beschlussfassung erhoben werden.
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie bis zu 4 Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit jedoch jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
7.2 Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist geheim abzustimmen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.
7.5 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Erstellung eines Jahresberichts,
7.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auch schriftlich. Fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig. § 28 BGB gilt für die Beschlussfassung im Vorstand nicht. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das der Vorstand unterschreibt.
§ 8 Auflösung/Aufhebung des Vereins
8.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die abweichend von Punkt 6.2., mindestens 4 Wochen vorher einberufen werden muss.
8.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist ein Vorstandsmitglied alleiniger Liquidator, der den Verein stets einzeln vertritt.
8.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
8.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Begleichung der Schulden verbleibende Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde der evangelischen Kirche Natendorf-Barum, für ortsgebundene Zwecke.
8.5 Die Auflösung darf erst angemeldet und das Vereinsvermögen erst ausgekehrt werden, wenn der Beschluss zuvor dem Finanzamt vorgelegt worden ist.
Vorstehende Satzung ist von den Gründungsmitgliedern am 13.08.2018 errichtet und wie folgt unterzeichnet: